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Montagebedingungen

Übernehmen wir allein oder neben der Lieferung von Toren, Türen, Zellen
u. a. Montage und ähnliche Leistungen, gelten neben den Lieferungsbedingungen
die folgenden Bedingungen:


1. Montage-Voraussetzungen | Mitwirkung des Kunden


1.1 Wir sind spätestens 1 Arbeitstag nach Anlieferung der Teile zu verständigen, falls die Lieferung nicht vollständig oder beschädigt war, damit wir möglichst vor Ankunft der Monteure Abhilfe schaffen können. Reklamationen wegen Unvollständigkeit und Beschädigung sind zudem schriftlich auf dem Lieferschein / Frachtbrief zu vermerken.


1.2 Die angelieferten Teile sind trocken sowie vor Witterungseinflüssen und vor Beschädigungen durch Dritte, insbesondere durch Bauhandwerker, geschützt zu lagern.


1.3 Der Besteller hat die Entladearbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Er hat die für die Montagearbeiten notwendigen Materialien, Hebegeräte mit Bedienungspersonal sowie Gerüststellung an Ort und Stelle bereitzuhalten. Er hat für Schmier-, Brenn- und Putzmaterial auf seine Kosten Sorge zu tragen sowie für Wasser, Heizung, Beleuchtung und einen absperrbaren Raum für die Werkzeuge.


1.4 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere für alle notwendigen Vorarbeiten wie Maurer- ‚ Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten beendet sind, weiter, dass die Fußböden begehbar und ausreichend belastbar sind.  Der Kunde hat uns spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten
Termin schriftlich zu verständigen, ob die Montage zu diesem vereinbarten Termin möglich sein wird.
Wir brauchen zum vereinbarten Termin nur zu beginnen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind und uns das ausgefüllte Montage-Info-Blatt vorliegt.


1.5 Der Fußboden hat planeben zu sein. Ist dies nicht der Fall, hat der Kunde die zusätzlichen Kosten für Unterfütterungsarbeiten zu zahlen.


1.6 Im Türbereich ist die Baustelle zur Zeit der Montage frei von allen Hindernissen zu halten.


1.7 Der Montageplatz muss ausgerüstet sein


a) 380 V Zuleitung, gesichert mit mindestens 25 Amp.
b) 220 V Zuleitung, gesichert mit mindestens 16 Amp. die nicht weiter als 30 m von der jeweiligen Toröffnung bzw. der vorgesehenen Einbaufläche entfernt sein dürfen.


1.8 Der Kunde hat unser Montagepersonal gegebenenfalls über bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren, z. B. Vorschriften bz. Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung etc. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach und entstehen deswegen, weil die Firma T.P.O. bzw. deren Gehilfen die Sicherheitsvorschriften nicht beachtet haben, Schäden beim Kunden oder bei Dritten, dann ist der Kunde zur Freistellung von diesen Schäden
verpflichtet.


1.9 Bei allen Türkonstruktionen mit Elektro-Antrieb ist die erforderliche Elektro-Installation und das Anschließen und Einstellen der Geräte bauseits auszuführen. Für die Funktionsprüfung ist eine provisorische elektrische Zuleitung bauseits vorzuhalten.


1.10 Alle Stahlteile, die von uns in verzinkter bzw. grundierter Ausführung geliefert werden, sind nach Beendigung der Montage bauseitig mit einem wetterfesten Anstrich zu versehen.

 

2. Berechtigungen

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Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nach Ziff. 1 nicht nach, dann ist die Firma T.P.O. – und zwar ohne jede vorherige Aufforderung an den Kunden oder dessen Inverzugsetzung – berechtigt,

 

a) etwa fehlende Arbeiten selbst auf Kosten des Kunden durchzuführen,
b) und / oder die Montage bis zur Herstellung der Voraussetzungen oder auf Dauer abzulehnen,
c) und / oder alle zusätzlichen Kosten, insbesondere jeden Zeitverlust oder zusätzlichen Zeitaufwand vom Kunden ersetzt zu verlangen, und zwar nach den jeweils gültigen Montagepreislisten.


3. Montagearbeit nach Aufwand


Wird eine Montage nicht pauschal, sondern nach Aufwand unter Zurverfügungstellung von Hilfspersonal abgerechnet, so gelten unsere jeweils gültigen Montagepreislisten. Die Rechnungen für Stundenlohnarbeiten werden nach Beendigung der Montage und bei Montagen von längerer Dauer monatlich über die vom Besteller bescheinigten Lohnstunden mit Auslösung und Reisekosten zugestellt. Die Zahlung hat nach Rechnungserhalt gemäß den Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, ohne Abzug von Skonti zu erfolgen.


4. Abnahme


Unmittelbar nach beendeter Montage muss die Abnahme durch den Besteller oder durch eine von ihm zu benennende Person stattfinden. Falls die Abnahme aus bauseitigen Gründen zu diesem Zeitpunkt nicht möglich ist, muss eine Sicht- bzw. Teilabnahme durchgeführt werden. Eine aus diesen Gründen spätere Schlussabnahme führen wir gegen Berechnung auf Nachweis durch. Die Sicherungspflicht gegen jede Art von Beschädigung / Diebstahl obliegt am Montageende dem Besteller.


5. Verjährung

 

Der Kunde ist bei Fertigstellung berechtigt und verpflichtet, unsere Montageleistung in einem schriftlichen Montageprotokoll abzunehmen. Im Verhältnis zu den im § 24, 1., AGBGesetz genannten Personen gilt, dass der für den Kunden unterschreibende Werksangehörige, Angehörige seines Ingenieur- oder Architekturbüros hierzu als bevollmächtigt gilt, sowie dass ohne Rücksicht auf die Abnahme in jedem Fall 12 Werktage seit dem Tage der Fertigstellung oder dem Tage der Übersendung der Schlussrechnung oder dem Tag der Mitteilung über die Fertigstellung als erfolgt gilt. Von der tatsächlichen oder fingierten Abnahme an, bestehen gegen die Firma T.P.O. keinerlei Ansprüche mehr aus bekannten oder dem Fachmann bei der Abnahme erkennbaren Mängeln, sofern entsprechende Vorbehalte vom Kunden nicht schriftlich im Abnahmeprotokoll oder schriftlich vor Eintritt der Abnahmefiktion geltend gemacht wurden. Es gilt als Eingangsdatum bei der Firma T.P.O. Das Schriftlichkeitserfordernis ist konstitutiv. Alle sonstigen Ansprüche des Kunden, insbesondere solche aus mangelhafter Montage, verjähren in 6 Monaten seit der Abnahme.

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Download der Montagebedingungen

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